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BK 2003 35

Widerhandlung gegen das ANAG (Kostenüberbindung)

Graubünden · 2003-10-02 · Deutsch GR
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Kostenüberbindung | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 unfall vom 15. Februar 2003 verletzten B. den am Unfalltag gestellten Strafantrag

zurückgezogen hat. Damit entfiel eine Prozessvoraussetzung, so dass das Verfah-

ren nicht weiterverfolgt werden konnte und nur noch über die aufgelaufenen Kosten

zu befinden war. Der Untersuchungsrichter ging in seinen Ausführungen über die

Kostenauflage zutreffend von Art. 156 Abs. 1 StPO aus, nach welcher Bestimmung

bei Einstellung einer Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise dem Angeschul-

digten überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges

Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei

der Kostenpflicht des Angeschuldigten bei Einstellung des Strafverfahrens handelt

es sich nach der gegenüber der früheren Rechtsprechung aus Rücksicht auf das

Prinzip der Unschuldsvermutung heute erheblich strengeren Praxis des Bundesge-

richts (BGE 119 Ia 332 mit Verweisungen) nicht um eine Haftung für ein strafrecht-

liches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte

Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung des

Prozesses verursacht wurde. Nach den Ausführungen des Bundesgerichts im er-

wähnten Urteil ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz verpflichtet, wer einem

anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässig-

keit. Im Zivilrecht werde demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem

durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung –

schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt werde. Widerrechtlich im Sinne von

Art. 41 Abs. 1 OR sei ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstosse, die

direkt oder indirekt Schädigungen untersagten, beziehungsweise ein Schädigungen

vermeidendes Verhalten vorschrieben. Solche Verhaltensnormen ergäben sich aus

der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-,

Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig ob es sich um eidgenössisches oder kan-

tonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handle. Es sei mit der in Art.

32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK festgelegten Unschuldsvermutung vereinbar, einem

nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivil-

rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen

und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert

habe.

In der angefochtenen Einstellungsverfügung wirft der Untersuchungsrichter

dem Beschwerdeführer vor, er sei bei seiner Abfahrt vom 15. Februar 2003 seinen

Vorsichtspflichten nicht im erforderlichen Masse nachgekommen, indem er insbe-

sondere die FIS-Regeln Nr. 1 und 2 missachtet habe. Diese Auffassung drängt sich

auf Grund der Aktenlage auf. A. selbst sagte anlässlich der polizeilichen Einver-

nahme aus, es sei zum Zusammenstoss gekommen, weil sich vor der Unfallstelle

E. 4 ein Kuppe befinde, so dass er die beide Personen erst im letzten Moment habe

sehen können, als er über die Kuppe gefahren sei, unter welcher die Snowboarde-

rin die an der fraglichen Stelle schmale Piste durchquert habe. Der Beschwerdefüh-

rer räumt mit dieser Aussage selbst ein, dass er entgegen der FIS-Regel Nr. 2 nicht

auf Sicht gefahren ist, seine Geschwindigkeit also nicht den Geländeverhältnissen

angepasst hat. Durch diese Fahrweise hat er auch die Regel Nr. 1 verletzt, wonach

jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er andere Schnee-

sportler nicht gefährdet oder verletzt. Dass sich A. damit eine Fahrlässigkeit vorwer-

fen lassen muss, lässt sich nicht bestreiten und wird durch die Tatsache bestätigt,

dass seine Haftpflichtversicherung den Schadenfall übernommen hat. Der Be-

schwerdeführer selbst bestreitet denn seine Verantwortung am Unfall auch gar nicht

ausdrücklich, sondern hält die Kostenauflage aus anderen Gründen für nicht ge-

rechtfertigt. Er wundert sich in seinem Schreiben an das Untersuchungsrichteramt

Chur vom 5. Juli 2003 darüber, dass er mit Kosten belastet wurde, nachdem er zum

Skiunfall ausser dem Schriftverkehr mit seiner Versicherung und dem Rechtsvertre-

ter der Geschädigten nie etwas von der Sache gehört habe, und insbesondere we-

der von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht bis zum

Brief des Untersuchungsrichtes vom 3. Juli 2003 etwas Schriftliches erhalten habe

und somit nicht darüber informiert gewesen sei, dass überhaupt eine Strafuntersu-

chung eröffnet worden sei. Rechtsanwalt Suenderhauf habe zudem in seinem

Schreiben vom 8. Mai 2003 an die Versicherung erwähnt, es sei bis zum heutigen

Zeitpunkt noch nicht einmal ein Polizeirapport erstellt worden. Mit dieser Sachdar-

stellung irrt sich der Beschwerdeführer. Bereits am Unfalltag wurde von der Kan-

tonspolizei der Vater der Geschädigten einvernommen, der bei dieser Gelegenheit

auch Strafantrag stellte. Die Polizei erstellte sodann auf der Unfallstelle zahlreiche

Fotografien, welche am 21. Februar 2003 zu einer Fotodokumentation zusammen-

gestellt wurden. Am 16. Februar 2003 wurde der heutige Beschwerdeführer und am

18. Februar 2003 die Mutter von B. durch die Polizei befragt. Die Kantonspolizei

fertigte sodann am 18. Februar 2003 einen ausführlichen Polizeirapport an und holte

am 21. März 2003 Arztberichte über das verletzte Mädchen und über A. ein. Auf

Grund der gesammelten Akten eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am

30. Mai 2003 eine Strafuntersuchung, welche nach dem am 30. Juni 2003 erfolgten

Rückzug des Strafantrags durch die angefochtene Verfügung wieder eingestellt

werden konnte. Es ist damit ausgewiesen, dass der vom Beschwerdeführer ver-

schuldete Unfall zu einem nicht unbedeutenden Aufwand seitens der Strafverfol-

gungsbehörden führte, was naturgemäss mit Kosten verbunden war, über deren

Tragung im Rahmen der Verfahrenseinstellung zu befinden war. Nachdem fest-

steht, dass dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zur Last

E. 5 gelegt werden muss, er also durch eine ihn schadenersatzpflichtig machende Fahr-

lässigkeit den Unfall verursachte, war er nach der eingangs dargelegten Rechtslage

zur Übernahme der aufgelaufenen Kosten zu verpflichten. Die Kostenauflage in der

angefochtenen Einstellungsverfügung ist daher nicht zu beanstanden.

2. In der Beschwerdeschrift weist Rechtsanwalt Merz darauf hin, dass sein

Mandant bereits in seinem Schreiben vom 5. Juli 2003 zur Frage der Übernahme

von Verfahrenskosten Stellung genommen habe; er legt das fragliche Schreiben bei

und nimmt darauf Bezug. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, gewisse Schriftstücke

zu integrierenden Bestandteilen einer Beschwerde zu machen. Im vorliegenden Fall

kann jedoch auf die strikte Beachtung dieser Formvorschrift verzichtet werden, da

auf ein einzelnes, mit der Beschwerde eingereichtes Aktenstück, das sich zudem

bereits bei der Prozedur befand und vom Gericht demnach schon im Rahmen des

Aktenstudiums zur Kenntnis genommen werden konnte, verwiesen wurde. Was die

in diesem Schreiben enthaltenen Ausführungen betrifft, wurde dazu bereits oben

Stellung genommen und dargelegt, dass den vorgebrachten Argumenten nicht bei-

gepflichtet werden kann. In der Beschwerdeschrift selbst wird nicht geltend ge-

macht, die Kostenauflage in der angefochtenen Einstellungsverfügung entspreche

nicht dem Gesetz. Es wird vielmehr darauf hingewiesen, dass der Beschwerdefüh-

rer selbst beim Unfall erheblich verletzt worden sei, so dass er noch während Mo-

naten wegen der Folgen des Zusammenstosses habe behandelt werden müssen

und gehbehindert gewesen sei. Zudem seien ihm selbst durch den Vorfall erhebli-

che Kosten entstanden. Alle diese Billigkeitsgründe können im vorliegenden Ver-

fahren nicht berücksichtigt werden. Sie sprechen nicht grundsätzlich gegen die von

der Vorinstanz entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung vorgenom-

menen Kostenauflage, sondern müssten allenfalls – sollte der Beschwerdeführer

zur Zahlung der ihm auferlegten Kosten nicht in der Lage sein – im Rahmen eines

Gesuchs an die Finanzverwaltung vorgebracht werden. Tatsache ist, dass durch

den von A. verursachten Unfall Kosten entstanden sind, die von jemandem getragen

werden müssen. Sicher kann nicht die verletzte Partei zu einem Kostenbeitrag ver-

pflichtet werden, aber es wäre auch nicht am Platze, die Allgemeinheit und damit

den Steuerzahler mit den aufgelaufenen Kosten zu belasten. Entsprechend dem

Verursacherprinzip ist es vielmehr nur recht und billig, wenn der für den Unfall Ver-

antwortliche trotz der selbst erlittenen Nachteile für diese Kosten einzustehen hat.

Die Beschwerde ist daher auch aus diesen Gründen abzuweisen.

III. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

Lasten des Beschwerdeführers.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 2. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 35 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Jegen und Rehli, Aktuar ad hoc Walder. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Merz, Wolf- gangstrasse 6, Ellwangen, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. August 2003, mitgeteilt am 11. August 2003, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend fahrlässige Körperverletzung (Kostenauflage), hat sich ergeben:

2 A. Am 15. Februar 2003 ereignete sich auf der Heimberg-Piste im Skigebiet C. ein Skiunfall. Der talwärts fahrende A. fuhr dabei in die zehnjährige Snowboar- derin B., welche in Begleitung ihres Vaters langsam quer über die Piste fuhr. Er macht geltend, er habe die unter ihm fahrenden Alpinsportler erst erkennen können, als er über eine leichte Kuppe gefahren sei. B. zog sich beim Zusammenstoss eine tiefe Schnittverletzung im Gesicht zu. Ihr Vater, D., stellte noch am Unfalltag Straf- antrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am 30. Mai 2003 eröffnete die Staats- anwaltschaft Graubünden gegen A. eine Strafuntersuchung. Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 teilte Rechtsanwalt Christoph Suenderhauf der Staatsanwaltschaft mit, nachdem der Schadenverursacher die Verantwortung für den Unfall vollumfänglich übernommen habe, ziehe er namens des Vaters der verunfalllten B. den am 15. Februar von diesem gestellten Strafantrag zurück. B. Mit Verfügung vom 7. August 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Graubün- den das Strafverfahren gegen A. wieder ein, auferlegte dem Angeschuldigten je- doch die Verfahrenskosten von 850 Franken. Gegen diese Kostenauflage liess A. am 20. August 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erklären mit dem Antrag, es sei von der Erhebung der geltend gemach- ten Verfahrenskosten abzusehen. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des Staatsan- waltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte Amtshand- lungen von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach Art. 139 Abs. 1 StPO mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantons- gerichts anfechten. Die Staatsanwaltschaft hat das wegen des Skiunfalls vom 15. Februar 2003 eröffnete Strafverfahren zwar eingestellt, nachdem der Vater der Ge- schädigten seinen Strafantrag zurückgezogen hatte, dem Angeschuldigten jedoch die Verfahrenskosten auferlegt. Als mit diesen Kosten Belasteter hat A. ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheides, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. II.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat das gegen A. geführte Strafver- fahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt, weil der Vater der beim Ski-

3 unfall vom 15. Februar 2003 verletzten B. den am Unfalltag gestellten Strafantrag zurückgezogen hat. Damit entfiel eine Prozessvoraussetzung, so dass das Verfah- ren nicht weiterverfolgt werden konnte und nur noch über die aufgelaufenen Kosten zu befinden war. Der Untersuchungsrichter ging in seinen Ausführungen über die Kostenauflage zutreffend von Art. 156 Abs. 1 StPO aus, nach welcher Bestimmung bei Einstellung einer Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise dem Angeschul- digten überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des Angeschuldigten bei Einstellung des Strafverfahrens handelt es sich nach der gegenüber der früheren Rechtsprechung aus Rücksicht auf das Prinzip der Unschuldsvermutung heute erheblich strengeren Praxis des Bundesge- richts (BGE 119 Ia 332 mit Verweisungen) nicht um eine Haftung für ein strafrecht- liches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung des Prozesses verursacht wurde. Nach den Ausführungen des Bundesgerichts im er- wähnten Urteil ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässig- keit. Im Zivilrecht werde demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung – schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt werde. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR sei ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstosse, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagten, beziehungsweise ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschrieben. Solche Verhaltensnormen ergäben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig ob es sich um eidgenössisches oder kan- tonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handle. Es sei mit der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK festgelegten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. In der angefochtenen Einstellungsverfügung wirft der Untersuchungsrichter dem Beschwerdeführer vor, er sei bei seiner Abfahrt vom 15. Februar 2003 seinen Vorsichtspflichten nicht im erforderlichen Masse nachgekommen, indem er insbe- sondere die FIS-Regeln Nr. 1 und 2 missachtet habe. Diese Auffassung drängt sich auf Grund der Aktenlage auf. A. selbst sagte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme aus, es sei zum Zusammenstoss gekommen, weil sich vor der Unfallstelle

4 ein Kuppe befinde, so dass er die beide Personen erst im letzten Moment habe sehen können, als er über die Kuppe gefahren sei, unter welcher die Snowboarde- rin die an der fraglichen Stelle schmale Piste durchquert habe. Der Beschwerdefüh- rer räumt mit dieser Aussage selbst ein, dass er entgegen der FIS-Regel Nr. 2 nicht auf Sicht gefahren ist, seine Geschwindigkeit also nicht den Geländeverhältnissen angepasst hat. Durch diese Fahrweise hat er auch die Regel Nr. 1 verletzt, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er andere Schnee- sportler nicht gefährdet oder verletzt. Dass sich A. damit eine Fahrlässigkeit vorwer- fen lassen muss, lässt sich nicht bestreiten und wird durch die Tatsache bestätigt, dass seine Haftpflichtversicherung den Schadenfall übernommen hat. Der Be- schwerdeführer selbst bestreitet denn seine Verantwortung am Unfall auch gar nicht ausdrücklich, sondern hält die Kostenauflage aus anderen Gründen für nicht ge- rechtfertigt. Er wundert sich in seinem Schreiben an das Untersuchungsrichteramt Chur vom 5. Juli 2003 darüber, dass er mit Kosten belastet wurde, nachdem er zum Skiunfall ausser dem Schriftverkehr mit seiner Versicherung und dem Rechtsvertre- ter der Geschädigten nie etwas von der Sache gehört habe, und insbesondere we- der von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht bis zum Brief des Untersuchungsrichtes vom 3. Juli 2003 etwas Schriftliches erhalten habe und somit nicht darüber informiert gewesen sei, dass überhaupt eine Strafuntersu- chung eröffnet worden sei. Rechtsanwalt Suenderhauf habe zudem in seinem Schreiben vom 8. Mai 2003 an die Versicherung erwähnt, es sei bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht einmal ein Polizeirapport erstellt worden. Mit dieser Sachdar- stellung irrt sich der Beschwerdeführer. Bereits am Unfalltag wurde von der Kan- tonspolizei der Vater der Geschädigten einvernommen, der bei dieser Gelegenheit auch Strafantrag stellte. Die Polizei erstellte sodann auf der Unfallstelle zahlreiche Fotografien, welche am 21. Februar 2003 zu einer Fotodokumentation zusammen- gestellt wurden. Am 16. Februar 2003 wurde der heutige Beschwerdeführer und am

18. Februar 2003 die Mutter von B. durch die Polizei befragt. Die Kantonspolizei fertigte sodann am 18. Februar 2003 einen ausführlichen Polizeirapport an und holte am 21. März 2003 Arztberichte über das verletzte Mädchen und über A. ein. Auf Grund der gesammelten Akten eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am

30. Mai 2003 eine Strafuntersuchung, welche nach dem am 30. Juni 2003 erfolgten Rückzug des Strafantrags durch die angefochtene Verfügung wieder eingestellt werden konnte. Es ist damit ausgewiesen, dass der vom Beschwerdeführer ver- schuldete Unfall zu einem nicht unbedeutenden Aufwand seitens der Strafverfol- gungsbehörden führte, was naturgemäss mit Kosten verbunden war, über deren Tragung im Rahmen der Verfahrenseinstellung zu befinden war. Nachdem fest- steht, dass dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zur Last

5 gelegt werden muss, er also durch eine ihn schadenersatzpflichtig machende Fahr- lässigkeit den Unfall verursachte, war er nach der eingangs dargelegten Rechtslage zur Übernahme der aufgelaufenen Kosten zu verpflichten. Die Kostenauflage in der angefochtenen Einstellungsverfügung ist daher nicht zu beanstanden.

2. In der Beschwerdeschrift weist Rechtsanwalt Merz darauf hin, dass sein Mandant bereits in seinem Schreiben vom 5. Juli 2003 zur Frage der Übernahme von Verfahrenskosten Stellung genommen habe; er legt das fragliche Schreiben bei und nimmt darauf Bezug. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, gewisse Schriftstücke zu integrierenden Bestandteilen einer Beschwerde zu machen. Im vorliegenden Fall kann jedoch auf die strikte Beachtung dieser Formvorschrift verzichtet werden, da auf ein einzelnes, mit der Beschwerde eingereichtes Aktenstück, das sich zudem bereits bei der Prozedur befand und vom Gericht demnach schon im Rahmen des Aktenstudiums zur Kenntnis genommen werden konnte, verwiesen wurde. Was die in diesem Schreiben enthaltenen Ausführungen betrifft, wurde dazu bereits oben Stellung genommen und dargelegt, dass den vorgebrachten Argumenten nicht bei- gepflichtet werden kann. In der Beschwerdeschrift selbst wird nicht geltend ge- macht, die Kostenauflage in der angefochtenen Einstellungsverfügung entspreche nicht dem Gesetz. Es wird vielmehr darauf hingewiesen, dass der Beschwerdefüh- rer selbst beim Unfall erheblich verletzt worden sei, so dass er noch während Mo- naten wegen der Folgen des Zusammenstosses habe behandelt werden müssen und gehbehindert gewesen sei. Zudem seien ihm selbst durch den Vorfall erhebli- che Kosten entstanden. Alle diese Billigkeitsgründe können im vorliegenden Ver- fahren nicht berücksichtigt werden. Sie sprechen nicht grundsätzlich gegen die von der Vorinstanz entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung vorgenom- menen Kostenauflage, sondern müssten allenfalls – sollte der Beschwerdeführer zur Zahlung der ihm auferlegten Kosten nicht in der Lage sein – im Rahmen eines Gesuchs an die Finanzverwaltung vorgebracht werden. Tatsache ist, dass durch den von A. verursachten Unfall Kosten entstanden sind, die von jemandem getragen werden müssen. Sicher kann nicht die verletzte Partei zu einem Kostenbeitrag ver- pflichtet werden, aber es wäre auch nicht am Platze, die Allgemeinheit und damit den Steuerzahler mit den aufgelaufenen Kosten zu belasten. Entsprechend dem Verursacherprinzip ist es vielmehr nur recht und billig, wenn der für den Unfall Ver- antwortliche trotz der selbst erlittenen Nachteile für diese Kosten einzustehen hat. Die Beschwerde ist daher auch aus diesen Gründen abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers.

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7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc